Archiv vom Mai, 2013
Peter Thuny wurde von mir auf Twitter zum Reimen inspiriert
Hin und wieder tweete ich gereimte Tweets. Dazu zwei Beispiele.
Damit inspirierte ich offensichtlich Peter Thuny, wie man sehen, bzw. lesen kann :-).
Vielen Dank für Ihre Inspirationen, lieber Peter Thuny :-).
Schlüssel für Urlaubsrenovierung abgeholt. Ehepaar geht in Urlaub und wir renovieren im Haus
Es erfüllt mich immer wieder aufs Neue mit Stolz und großer Dankbarkeit, welch grenzenloses Vertrauen uns unsere Kunden, meinen Mitarbeiter/innen und mir, entgegenbringen.
Die Urlaubsrenovierung ist eine Servicespezialität, die wir für unsere Kunden bereithalten.
Das Ehepaar ist für einige Wochen in Urlaub. Terminlich sogar flexibel, können wir in diesem Zeitraum das Haus innen renovieren.
Am vergangenen Mittwoch, holte ich den Hausschlüssel bei der Familie ab.
Email vom 6. März: „Ihre Platzierung in den Top 50 der Virato Blog-Charts April 2013“: malerdeck-Blog auf Platz 17
Am 6. Mai erhielt ich diese Email und war über die gute Platzierung erfreut.
Kann man sich doch freuen oder? 🙂
Renovierungsklauseln im Mietvertrag – Wer muss wann was machen?
Renovierungs- oder Schönheitsreparaturklauseln sind im Mietrecht eines der meistdiskutierten Themen. In Mietvertragsformularen enthielten sie lange Zeit einen starren Fristenplan. Er regelte, welche Räume der Mietwohnung der Mieter nach wieviel Jahren renovieren sollte.
Die Rechtsprechung sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dennoch sind Renovierungsklauseln auch jetzt noch möglich. Die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hat einige Tipps dazu zusammengestellt.
Ein starrer Fristenplan benachteiligt den Mieter insbesondere deswegen, weil eine Renovierung dann nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden muss. Der tatsächliche Zustand der Räume, also die Erforderlichkeit, spielt dabei keine Rolle.
Gesetzlich ist festgeschrieben, dass im Prinzip der Vermieter verpflichtet ist, sich um den Zustand der Wohnung, die er vermietet, zu kümmern. Abnutzungen, die lediglich auf den „vertragsgemäßen Gebrauch“ zurückzuführen sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen. Über eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wird der Mieter verpflichtet, bestimmte Renovierungen durchzuführen.
Derartige Klauseln können trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich starrer Fristenpläne weiterhin vereinbart werden. Für die Frage, ob eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auch rechtlich zulässig ist, sind drei Punkte besonders zu beachten:
- Ist die Regelung in einem Mietvertrag rechtlich überhaupt wirksam? Vor allem viele allgemeine Formularklauseln hat die Rechtsprechung für unwirksam erklärt.
- Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums.
- Sind zulässigerweise auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt fällig, besteht also objektiver Renovierungsbedarf?
Was sind Schönheitsreparaturen?
Das Wohnen hinterlässt Spuren. Die Schönheitsreparaturen betreffen alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt, zum Beispiel Tapeten, Innentüren, Einbauschränke und Fensterrahmen. Folgende Arbeiten zählen zu den üblichen Schönheitsreparaturen:
- das Streichen oder Tapezieren der Wände
- das Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren samt Zargen und Fensterrahmen von innen,
- das Streichen oder Lackieren von Einbauschränken oder
- das Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen und an Wänden.
Keine Schönheitsreparaturen sind hingegen:
- Streichen der Fenster und Türen von außen,
- Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden,
- Reinigen von Teppichböden, wenn nicht extra vereinbart,
- Neuverlegen von Bodenbelägen sowie
- Arbeiten am Mauerwerk.
Starre Fristenpläne für Renovierungen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen in Mietverträgen möglich und wirksam. Dazu gehört etwa die Formulierung „Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich…“ oder auch „Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in folgenden Zeitabständen durchzuführen…“.
Fristen dürfen genannt werden, aber nicht bindend sein
Der BGH hat sogar ausgeführt, welche Renovierungsfristen seiner Auffassung nach im Allgemeinen angemessen sind:
- Küchen, Bäder und Duschen (Nassräume) alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume (Trockenräume) alle 5 Jahre
- Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume) alle 5 Jahre
- Nebenräume alle 7 Jahr
Diese Fristen sind auch maßgeblich für die Anstriche von Fenstern, Türen und Heizungsrohren der jeweiligen Räume. Wichtig ist dabei, dass die genannten Fristen weder bindend noch absolut sind. Sie dienen vielmehr zur Orientierung, da immer vom tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mieträume auszugehen ist, der von den Fristen abweichen kann.

Starre Fristenpläne für Renovierungen in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen möglich und wirksam. Sie dürfen aber nur zur Orientierung dienen und nicht bindend sein.
Daher sind beispielsweise folgende Fristenregelungen in Mietverträgen unwirksam:
- „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“ Dies ist eine starre Fristenregelung. In dieser Vereinbarung sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da es sich um absolut feststehende Fristen handelt, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf unberücksichtigt lassen.
- „Auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen.“ Die Formulierung ist zu unbestimmt und führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.
- „Die Schönheitsreparaturen sind nach folgenden Regelfristen auszuführen.“ Auch das ist eine starre Fristenregelung.
- „Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung von Schönheitsreparaturen in Küchen, Badräumen und Duschen in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von 5 Jahren und in anderen Nebenräumen von 7 Jahren durchzuführen“ – ebenfalls eine starre Fristenregelung.
Abgeltungsklauseln bei Mietvertragsende sind wirksam
Grundsätzlich ist es möglich, im Mietvertrag eine sogenannte Abgeltungsklausel zu vereinbaren, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen wird. Sie legt fest, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden kann, sich an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die an sich von ihm vorzunehmen wären.
Damit eine Abgeltungsklausel wirksam ist, muss der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt werden, wenn der Renovierungskostenanteil des Mieters festgelegt werden soll. Auch muss dargestellt sein, wie der Abnutzungsgrad ermittelt wird. Der Mieter muss eindeutig erkennen können, dass der Abnutzungsgrad tatsächlich in der dargestellten Art und Weise ermittelt wird. Es darf dem Vermieter nicht möglich sein, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt wäre, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Aussagen in dem Ratgebertext zum Zeitpunkt der Veröffentlichung getroffen wurden.
Bild und Text: © Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist, Stuttgart, 10. April 2013
„Zeitverbrennungsmaschine Social Media?“, fragt Ramon Alexander Pfeiler im Malerblatt 05 | 2013
Ramon Alexander Pfeiler bezweifelt in seiner Kolumne den Nutzen von Social Media im geschäftlichen Bereich.
Dazu mein Leserbrief vom 3. Mai, an die Redaktion des Malerblatt.
In seinem Artikel „Zeitverbrennungsmaschinen?“ schreibt Herr Pfeiler, dass sich ihm der Nutzen von Social Media im Geschäftsleben nicht immer erschließt. Dabei wirft er die Frage auf, ob die „Sozialen Gemeinschaften“ lediglich ein paar Selbstverliebten mit Drang zur Selbstdarstellung dienen. Im Tenor lese ich aus dem Artikel heraus: Herr Pfeiler hält nichts oder sehr wenig von Social Media.
Soweit ich das auf die Schnelle recherchiert habe, verfügt Herr Pfeiler lediglich über ein Konto bei Xing und ist ansonsten z.B. bei Twitter, Facebook, Google+ etc. nicht vertreten. Mit Social Media hat er also offensichtlich nichts am Hut. Das sei Herrn Pfeiler auch unbenommen. Jeder wie er will. Niemand muss Social Media machen.
Aber die Frage, ob soziale Netzwerke im geschäftlichen Bereich Nutzen bringen (Herr Pfeiler unterstellt offensichtlich NEIN), hätte Herr Pfeiler sich ganz leicht selbst beantworten können. Gibt man z.B bei Google nur die drei Suchbegriffe „Handwerker, erfolgreich, Social Media“ ein, erhält man dazu sage und schreibe ca. 1.310.000 Fundstellen. Ohne groß suchen zu müssen, sind sofort jede Menge Erfolgsbeispiele auf dem Präsentierteller zu sehen. Viele auch aus dem Malerhandwerk.
Um im Branchenjargon zu bleiben:
Hier hat ein Blinder von der Farbe gesprochen.
Das soll Service sein? Eine miese Vorstellung des Jobcenters, bzw. der Arbeitsagentur, wie ich finde
Mitte April, veröffentlichte ich diese Personalanzeige auf meinen Social Media Kanälen und stellte sie zeitgleich in die Jobbörse bei der Arbeitsagentur ein.
Blauäugig dachte ich dabei an Bewerber/innen, die die Stellenanzeige in der Jobbörse selbst recherchieren. Da habe ich aber nicht mit dem Eifer und Fleiß des Jobcenters gerechnet. Kurz darauf wurde ich nämlich mit Vermittlungsvorschlägen des Jobcenters praktisch überschüttet.
Dutzende Vermittlungsvorschläge flatterten ins Haus, in Folge ebensoviele Bewerbungen.
„Wie vereinbart“, teilt mir die Jobbörse mit, wurde die Dame aufgefordert, sich umgehend zu bewerben. Vereinbart habe ich das mit niemanden. Aber sicher wird im Kleingedruckten der Jobbörse, bei der Onlinestellung der Personalanzeige, eine solche Formulierung enthalten sein.
Nun möchte die Jobbörse zu jeder Bewerbung noch das Ergebnis mitgeteilt bekommen. Dazu gibt es jeweils diesen Fragebogen.
Alleine für das Ausfüllen der Fragebögen, muss man eine Halbtagskraft einstellen.
Vielleicht steckt aber dahinter eine Stragie der Jobcenter, mit derartig vielen Bewerbungsaufforderungen und dem Ausfüllen der Fragebögen, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen? 😉
Die Bewerbungsflut musste natürlich gestoppt werden. Dazu wollte ich die Stellenanzeige in der Jobbörse offline stellen. Überrascht wurde ich von dieser Meldung.
Meine Frau Vogelmann veranlasste die Offlinestellung danach telefonisch. Per Email wandte ich ein paar Tage später an die Hotline für Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur.
Darauf diese überraschende Nachricht.
Die angegebene Telefonnummer ist kostenpflichtig (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min). Warum soll ich kostenpflichtig telefonieren?
„Die Reaktivierung kann nur der Kunde selbst beantragen“, schreibt mir Herr Arbeitsagentur. Hallo, genau das habe ich doch gemacht? Weierleiten kann man das nicht? Das verstehe wer will. Oder soll das übersetzt heißen: „Ich habe keine Lust, mich darum zu kümmern“?
Liebe Damen und Herren der Arbeitsagentur, hätten Sie sich mit der gleichen Tatkraft, der Intensität, dem Eifer und Fleiß der Reaktivierung meines Kontos gwidmet, wie Sie es bei bei den Bewerbungsvorschlägen getan haben, könnte ich bestimmt schon lange wieder auf mein Konto zugreifen.
So aber lassen Sie einen ratlosen und enttäuschten Kunden im Regen stehen. 🙁
Wie ging ich nun bei der Bewerberauswahl vor? Es war vollkommen unmöglich, die Vielzahl der Bewerbungen zu lesen. Von den ersten Bewerbungen (Windhundprinzip), lud ich vier Damen zum Gespräch ein.
Es war eine sehr schwierige Entscheidung für mich. Einer Dame war letztlich der Anfahrtsweg zu weit. So musste ich mich unter drei Bewerberinnen entscheiden. Es war genauso, wie ich es den Bewerberinnen in meiner Absage mitteilte.
Ergänzung am 4. Juni
Letzte Woche rief mich Herr Patrick Richter von der Bundesagentur für Arbeit an und wir vereinbarten für heute einen klärenden Gesprächstermin. Es war ein freundliches und informatives Gespräch. Herr Richter entschuldigte sich und erläuterte mir die Verkettung einer Reihe unglücklicher Umstände.
Gleichzeitig brachte er mir meine neuen Zugangsdaten zur Jobbörse mit. Habe es bereits ausprobiert und es funktioniert wieder alles einwandfrei. Damit hat die Angelegenheit doch noch ein positives Ende gefunden. 🙂
Das bereitet mir schon lange großes Kopfzerbrechen: Der Zeitaufwand für Dankeschön für Grüße, #RT und #FF
(M)Ein Zeitproblem bei Social Media
Höflichkeit und Wertschätzung sind mir (u.a.) zwei wichtige Verhaltensweisen im Umgang mit anderen Menschen. So ist/war es für mich von Anfang an auf allen Social Media Kanälen selbstverständlich, mich für erhaltene Grüße, #RT und #FF jeweils zu bedanken. Bei den wenigen Kontakten zu Beginn meiner Social Media Zeit, war das auch überhaupt kein Problem.
Zwischenzeitlich habe ich auf meinen verschiedenen Social Media Kanälen insgesamt über ca. 40.000 Kontakte. Da erhalte ich täglich zahlreiche Morgengrüße, Tagesgrüße, Abendgrüße, Wochenendgrüße und Wochenstartgrüße. Natürlich auch immer #RT und #FF.
Über alle diese Grüße und Aktivitäten freue ich mich selbstverständlich immer sehr. Wie gesagt, bedankte ich mich bisher immer beim jeweiligen Absender dafür. Seit langer Zeit schon, steigt der Zeitaufwand für das Bedanken ständig weiter an.
Diese selbstverständliche Höflichkeit kann ich aus Zeitgründen leider nicht mehr leisten, da mein zeitlicher Aufwand für´s Bedanken durch die steigenden Kontakte ganz enorm angestiegen ist. Eine Tatsache, die mir die ganze Zeit schon erhebliches Kopfzerbrechen bereitet und mir schwer im Magen liegt.
Selbst auf die Gefahr hin, künftig als Stoffel und unhöflicher Mensch eingestuft zu werden, kann ich aus besagten Zeitgründen meine Dankesantworten leider nicht mehr leisten.
Ich bitte Sie deshalb sehr um Nachsicht und Verständnis für meine Entscheidung. Selbstverständlich freue ich mich weiter sehr über Ihre Grüße, #RT und #FF 🙂 . Und gelegentlich werde ich auch, wenn es zeitlich passt, darauf antworten.
Mit Glückwünschen Freude bereiten. Ganz liebes Dankeschön für meine jahrelangen Reimglückwünsche
Mit dieser Postkarte bedankt sich eine Dame, für meine Reimglückwünsche der letzten Jahre. 🙂
Das freut mich doch sehr, wenn die Menschen sich so über meine Glückwünsche freuen.
Wenn Sie meine Motive für die jährlichen Geburtstagsreime noch nicht kennen, können Sie sie hier nachlesen: Mundpropaganda und Kundengewinnung durch gereimte Geburtstagsbriefe.
Krisenmanagement im Alltag: So bewältigen Sie unerwartete Situationen
Krisenmanagement im Alltag
Ein Tag wie jeder andere. Doch mit einem Schlag kann sich das ändern – ob Sie nun Ihr Portmonee vermissen, einen Virus auf Ihrem Rechner haben oder die weiße Wäsche rosa aus der Waschmaschine kommt. Beim Krisenmanagement lautet die Devise: keine Panik, sondern richtig handeln!
Schaden begrenzen
Sie haben Ihren Geldbeutel verloren. Zuerst: Sperren Sie Ihre ec-Karten direkt bei Ihrer Bank oder – rund um die Uhr – unter der Sperrnummer (01805) 02 10 21 (weitere Telefonnummern unter www.kartensicherheit.de). Halten Sie für die Sperrung Bankleitzahl und Kontonummer bereit und notieren Sie sich den genauen Zeitpunkt Ihres Anrufs.
Danach: Erstatten Sie bei Diebstahl Anzeige bei der Polizei. Notieren Sie sich den Zeitpunkt der Anzeige und den Namen des Beamten. Waren auch Personalausweis oder Reisepass im Geldbeutel, müssen Sie den Verlust bei der Polizei oder der Einwohnermeldebehörde anzeigen. Benachrichtigen Sie außerdem alle anderen Organisationen, deren Karten verlorengegangen sind (Krankenkasse, Bücherei, Fitness-Club usw.).
Vorsichtsmaßnahmen: Speichern Sie die Sperrnummer in Ihrem Handy, damit Sie sie auch unterwegs parat haben. Ist Ihr Geldbeutel immer prall gefüllt mit Karten, legen Sie eine Liste davon zu Ihren Unterlagen (am besten gleich mit deren Telefonnummern). So vergessen Sie im Notfall nichts.
Schaden gleich bekämpfen
Ihre weiße Wäsche kommt rosa aus der Waschmaschine. Zuerst: Lassen Sie die Wäsche nicht trocknen, sondern trennen Sie die ehemals weißen Stücke von der färbenden Wäsche. Waschen Sie die sofort nochmals in der Maschine, rät Wilhelm Scholz vom Unilever Verbraucherservice. Verwenden Sie dazu neben Ihrem Vollwaschmittel einen Entfärber, und wählen Sie die höchstmögliche Temperatur. Ob anschließend ein weiterer Waschgang folgen muss, steht in der Gebrauchsanleitung des Entfärbemittels.
Vorsichtsmaßnahme: Verwenden Sie statt 1 großen Schmutzwäschekorbs mehrere Behälter, in die Sie die schmutzige Wäsche bereits vorsortieren. Dadurch verringern Sie die Gefahr, dass ein buntes Stück hineinrutscht. Und halten Sie immer Entfärber vorrätig.
Andere schützen
Sie haben einen Virus auf Ihrem Computer. Zuerst: Wenn Ihr Rechner auf einmal sehr langsam arbeitet, häufig abstürzt oder andere Auffälligkeiten aufweist, ist er möglicherweise von einem Virus befallen. Kappen Sie sofort Netzwerk- und Internet-Verbindung, damit sich der Virus nicht weiter verbreitet.
Danach: Starten Sie Ihre Antiviren-Software. Wenn das Programm einen Virus findet, kann es ihn in der Regel auch killen. Wenn Sie keine solche Software haben, bitten Sie einen Freund, das kostenlose Avira Antivir PE 7 Classic unter www.free-av.de herunterzuladen und auf einem USB-Stick oder CD-ROM zu speichern. Installieren Sie die Software und lassen Sie alle Festplatten scannen.
Vorsichtsmaßnahme: Das erwähnte Avira Antivir installieren und vor allem dessen E-Mail-Schutz aktiviert lassen. Das Programm hält sich selbst automatisch up to date.
Hilfe von außen
Sie haben sich beim Bergsteigen verirrt. Zuerst: Bleiben Sie stehen und lauschen Sie. Möglicherweise hören Sie Menschen oder zumindest Zivilisationsgeräusche (z. B. fahrende Autos), die Sie in die richtige Richtung weisen.
Danach: Wenn Ihr Handy ein Netz findet, rufen Sie damit um Hilfe – die europaweite Notrufnummer dafür ist 112. Bleiben Sie danach an einem bestimmten Ort, damit Sie dem Suchtrupp nicht durch Umherlaufen „durch die Lappen“ gehen.
Vorsichtsmaßnahmen: Teilen Sie vor der Tour einem anderen mit, wohin Sie gehen. Vereinbaren Sie, dass dieser Sie suchen lässt, wenn Sie sich bis zum nächsten Morgen nicht zurückgemeldet haben. Mit Ihrer Ausrüstung sollten Sie notfalls auch eine Nacht überstehen können: warme, wetterfeste Kleidung, genügend zu trinken und zu essen. Besorgen Sie sich in einem Outdoor-Laden Schutzdecke und Bergsteigerpfeife (3-mal kurz, 3-mal lang, 3-mal kurz usw. = SOS). Das schont Ihre Stimme und Energie, rät Thomas Griesbeck von der Bayerischen Bergwacht.
Abschluss und Neuanfang
Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz. Zuerst: Unterschreiben Sie nichts, sondern lassen Sie sich etwaige Unterlagen schriftlich mit nach Hause geben.
Danach: Studieren Sie alles in Ruhe, am besten zusammen mit einem Anwalt oder der gewerkschaftlichen Rechtsberatung. Achten Sie darauf, dass eine Abfindungsvereinbarung so formuliert ist, dass die Arbeitsagentur Ihnen nicht die Leistungen sperrt.
Sobald Sie gekündigt worden sind oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur. Schämen Sie sich nicht, sondern lassen Sie möglichst viele Menschen wissen, dass Sie auf Arbeitssuche sind – das erhöht Ihre Chancen auf eine neue Stelle.
Autor: Tiki Küstenmacher
Mit freundlicher Genehmigung des Orgenda Verlag. Quelle: simplify-Newsletter und simplify-Homepage.
Wie finde ich diese Getränke Oase?
Mal wieder ein Fahrzeug gesehen, das mit seiner Beschriftung total daneben liegt, wie ich finde. Warum nur schreiben die nicht drauf, wo und bei wem ich vor dem Verdursten gerettet werde?
Bis ich recherchiert habe, wo ich diese Oase finde, bin ich schon lange verdurstet. 😉
Immer wieder finde ich es erstaunlich und gleichzeitig sehr schade, welche Chancen Unternehmen mit so einem Auftritt vergeben, leider.





























