Schlagwort-Archiv: Renovierung

Preise damals und heute. Nach 35 Jahren renovieren wir die gleiche Wohnung

Autor: malerdeck am 22. Juni 2013

Gestern schrieb ich über meinen Besuch bei einer Kundin, deren Wohnung wir vor 35 Jahren renoviert hatten. Jetzt soll die Wohnung, nach dieser langen Zeit, wieder renoviert werden. Die damalige Rechnung hatte die Kundin aufbewahrt.

Das waren noch Zeiten

Das waren noch Zeiten. Unsere Rechnung aus 1978

Damit das Angebot an die Dame zeitnah verschickt wird, habe ich es heute fertig gemacht. Verschickt wird das Angebot am kommenden Montag. Hier der heutige Preis.

Das Angebot für die aktuelle Renovierung

Das Angebot für die aktuelle Renovierung

DM 4.048,– kosteten die Arbeiten 1978, umgerechnet ca. € 2.070,–. Der heutige Preis beträgt ca. € 2.107,–. Kein großer Unterschied, könnte man meinen.

Vergleichen kann man es dennoch nicht. Damals wurden relativ teure Tapeten verarbeitet, mit entsprechenden Vorarbeiten. Aktuell werden die Flächen lediglich überstrichen, was einen erheblich geringeren Aufwand bedeutet.

1978 renovierten wir die Wohnung. Schon nach 35 Jahren wird erneut renoviert ;-)

Autor: malerdeck am 21. Juni 2013

Das zum Thema „Renovierungsintervalle“. Als ich die Kundin heute besuchte, lag auf dem Wohnzimmertisch unsere Rechnung vom 11.12. 1978.

Rechnung von 1978 auf Wohnzimmertisch

Rechnung von 1978 auf Wohnzimmertisch

Das waren noch Zeiten

Das waren noch Zeiten

 Die Mehrwertsteuer war bei 12%.  Die Dame ist heute 75 Jahre alt, wie sie mir verriet. Damals war sie 40 Jahre alt.

Schon damals bezahlten unsere Privatkunden gut. Am seinerzeitigen Vermerk können Sie sehen, dass die Rechnung am 15.12. überwiesen wurde, vier Tage nach Rechnungstellung!

Und unser Logo hat sich in dieser langen Zeit natürlich auch verändert. 😉

Urlaubsrenovierung begonnen, komplette Wohnung. Die Kundin ging eine Woche in Urlaub

Autor: malerdeck am 5. Juni 2013

Vorgestern starteten wir mit der Urlaubsrenovierung. Bereits am 21. Mai holte ich bei der Kundin den Wohnungsschlüssel ab. Renoviert wird eine komplette 2,5-Zimmerwohnung. Decken und Wände bekommen neue Farben und auf den Boden kommt ein Vinyl-Design-Belag.

Selbstredend, dass wir sämtliche Möbel und Einrichtungsgegenstände ein- und ausräumen, den Schreiner zum Schrankab- und aufbau organisieren und wieder alles tiptop an seinen Platz stellen.

Zuerst einmal das  Material ausladen

Zuerst einmal das Material ausladen

Der Chef schließt heute einmal persönlich die Tür auf

Der Chef schließt heute einmal persönlich die Tür auf

Das finden wir öfers vor: Letzte Instruktionen der Kundin an der Wohnzimmertür!

Letzte Kundeninstruktionen

Letzte Kundeninstruktionen

Selbstverständlich erfüllen wir das alles getreulich. Die Kundin kommt aus dem Urlaub in den Urlaub. Sie musste sich um nichts kümmern.

Das Kundenehepaar ist für vier Wochen in Urlaub und wir starten heute mit den Renovierungsarbeiten im Haus

Autor: malerdeck am 15. Mai 2013

Vor zwei Wochen holte ich beim Kundenehepaar den Hausschlüssel ab. Heute Morgen starteten wir mit den Renovierungsarbeiten. Das Ehepaar erholt sich vier Wochen und kommt ganz entspannt in sein frisch renoviertes Haus zurück.

Zuerst einmal ausladen

Zuerst einmal ausladen

Danach geht es ins urlaubsverlassene Haus

Danach geht mein Traum-Team ins urlaubsverlassene Haus

Eine komplett stressfreie Renovierung. 🙂 Und als erstes ging es natürlich an die Abdeckarbeiten.

Renovierungsklauseln im Mietvertrag – Wer muss wann was machen?

Autor: malerdeck am 9. Mai 2013

Renovierungs- oder Schönheitsreparaturklauseln sind im Mietrecht eines der meistdiskutierten Themen. In Mietvertragsformularen enthielten sie lange Zeit einen starren Fristenplan. Er regelte, welche Räume der Mietwohnung der Mieter nach wieviel Jahren renovieren sollte.

Die Rechtsprechung sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dennoch sind Renovierungsklauseln auch jetzt noch möglich. Die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hat einige Tipps dazu zusammengestellt.

Ein starrer Fristenplan benachteiligt den Mieter insbesondere deswegen, weil eine Renovierung dann nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden muss. Der tatsächliche Zustand der Räume, also die Erforderlichkeit, spielt dabei keine Rolle.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Gesetzlich ist festgeschrieben, dass im Prinzip der Vermieter verpflichtet ist, sich um den Zustand der Wohnung, die er vermietet, zu kümmern. Abnutzungen, die lediglich auf den „vertragsgemäßen Gebrauch“ zurückzuführen sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen. Über eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wird der Mieter verpflichtet, bestimmte Renovierungen durchzuführen.

Derartige Klauseln können trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich starrer Fristenpläne weiterhin vereinbart werden. Für die Frage, ob eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auch rechtlich zulässig ist, sind drei Punkte besonders zu beachten:

  1. Ist die Regelung in einem Mietvertrag rechtlich überhaupt wirksam? Vor allem viele allgemeine Formularklauseln hat die Rechtsprechung für unwirksam erklärt.
  2. Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums.
  3. Sind zulässigerweise auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt fällig, besteht also objektiver Renovierungsbedarf?

Was sind Schönheitsreparaturen?

Das Wohnen hinterlässt Spuren. Die Schönheitsreparaturen betreffen alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt, zum Beispiel Tapeten, Innentüren, Einbauschränke und Fensterrahmen. Folgende Arbeiten zählen zu den üblichen Schönheitsreparaturen:

  • das Streichen oder Tapezieren der Wände
  • das Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren samt Zargen und Fensterrahmen von innen,
  • das Streichen oder Lackieren von Einbauschränken oder
  • das Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen und an Wänden.

Keine Schönheitsreparaturen sind hingegen:

  • Streichen der Fenster und Türen von außen,
  • Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden,
  • Reinigen von Teppichböden, wenn nicht extra vereinbart,
  • Neuverlegen von Bodenbelägen sowie
  • Arbeiten am Mauerwerk.

Starre Fristenpläne für Renovierungen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen in Mietverträgen möglich und wirksam. Dazu gehört etwa die Formulierung „Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich…“ oder auch „Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in folgenden Zeitabständen durchzuführen…“.

Fristen dürfen genannt werden, aber nicht bindend sein

Der BGH hat sogar ausgeführt, welche Renovierungsfristen seiner Auffassung nach im Allgemeinen angemessen sind:

  • Küchen, Bäder und Duschen (Nassräume) alle 3 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume (Trockenräume) alle 5 Jahre
  • Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume) alle 5 Jahre
  • Nebenräume alle 7 Jahr

Diese Fristen sind auch maßgeblich für die Anstriche von Fenstern, Türen und Heizungsrohren der jeweiligen Räume. Wichtig ist dabei, dass die genannten Fristen weder bindend noch absolut sind. Sie dienen vielmehr zur Orientierung, da immer vom tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mieträume auszugehen ist, der von den Fristen abweichen kann.

Starre Fristenpläne für Renovierungen in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen möglich und wirksam. Sie dürfen aber nur zur Orientierung dienen und nicht bindend sein.

Starre Fristenpläne für Renovierungen in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen möglich und wirksam. Sie dürfen aber nur zur Orientierung dienen und nicht bindend sein.

Daher sind beispielsweise folgende Fristenregelungen in Mietverträgen unwirksam:

  • „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“ Dies ist eine starre Fristenregelung. In dieser Vereinbarung sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da es sich um absolut feststehende Fristen handelt, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf unberücksichtigt lassen.
  • „Auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen.“ Die Formulierung ist zu unbestimmt und führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.
  • „Die Schönheitsreparaturen sind nach folgenden Regelfristen auszuführen.“ Auch das ist eine starre Fristenregelung.
  • „Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung von Schönheitsreparaturen in Küchen, Badräumen und Duschen in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von 5 Jahren und in anderen Nebenräumen von 7 Jahren durchzuführen“ – ebenfalls eine starre Fristenregelung.

Abgeltungsklauseln bei Mietvertragsende sind wirksam

Grundsätzlich ist es möglich, im Mietvertrag eine sogenannte Abgeltungsklausel zu vereinbaren, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen wird. Sie legt fest, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden kann, sich an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die an sich von ihm vorzunehmen wären.

Damit eine Abgeltungsklausel wirksam ist, muss der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt werden, wenn der Renovierungskostenanteil des Mieters festgelegt werden soll. Auch muss dargestellt sein, wie der Abnutzungsgrad ermittelt wird. Der Mieter muss eindeutig erkennen können, dass der Abnutzungsgrad tatsächlich in der dargestellten Art und Weise ermittelt wird. Es darf dem Vermieter nicht möglich sein, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt wäre, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Aussagen in dem Ratgebertext zum Zeitpunkt der Veröffentlichung getroffen wurden.

Bild und Text: © Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist, Stuttgart, 10. April 2013

Kunde überlässt uns alleine sein Haus, zum Renovieren

Autor: malerdeck am 19. Februar 2013

Heute Morgen begannen wir mit der Renovierung im vom Kundenehepaar „alleingelassenen“ Haus. Gestern erhielten wir den Hausschlüssel. Danke für das große Vertrauen.

Adresse in Navi eingegeben und gemeinsam mit meinem Team gestartet.

Abfahrt mit Sonne und Navi

Mit dem Navi der aufgehenden Sonne entgegen

Sind noch alle hinter mir

Sind noch alle hinter mir?

Ankunft am Haus

Ankunft am Haus

Haustür aufschließen und an die Arbeit

Haustür aufschließen und an die Arbeit

Nachdem wir alles durchgesprochen hatten, ging mein Superteam flott und sauber an die Arbeit. 🙂

Letzte Instruktionen

Letzte Instruktionen

Am Abend wird alles wohnlich hergerichtet, damit das Kundenehepaar, wenn es von der Arbeit kommt, möglichst wenig beeinträchtigt ist. In drei Tagen ist alles prima erledigt.

Kundenehepaar fährt in Urlaub und wir renovieren das Haus! Beginn am 16. August

Autor: malerdeck am 14. August 2010

Die Kunden sind in Urlaub

Manche Menschen können sich das gar nicht vorstellen: In Urlaub zu fahren und während dieser Zeit Haus oder Wohnung renovieren zu lassen. Natürlich ist das für mich und mein Team ein sehr großer Vertrauensbeweis. Und wir machen das auch wirklich erstklassig!

Das ist unsere Werbung dafür auf der Homepage.

Am kommenden Montag, 16. August, steht wieder die Urlaubsrenovierung eines Hauses von innen an. Zwei Stockwerke und das Treppenhaus werden renoviert. Während dieser Zeit macht das Kundenehepaar auf einer Nordseeinsel Urlaub.

Am vergangenen Donnerstag hatte ich bei dem Ehepaar den Übergabetermin der Schlüssel für das Haus. Dabei wurden noch einmal alle notwendigen Details besprochen. Besonders wichtig war dem Ehepaar die Sicherung Ihres Hauses und die richtige Bedienung der Alarmanlage.

Zu diesem Zweck habe ich für mein Team eine exakte Liste der zu beachtenden Punkte, leicht übersichtlich, zusammengestellt. Diese Liste erhält mein Vorarbeiter, zusätzlich zur Aufstellung der auszuführenden Malerarbeiten.

Wenn wir am Montagmorgen beginnen, gehe ich mit meinem Team diese Liste durch und bespreche alles ausführlich. Nichts darf schief gehen, nichts darf beschädigt werden, kein Kabel darf vertauscht werden, kein Fehler darf passieren.

Sicherheitshalber habe ich noch einmal eine gesonderte Checkliste erstellt, die das Team beim Feierabend und Verlassen des Hauses durchgehen muss, damit alle Punkte fehlerfrei abgearbeitet werden.

Ganz bestimmt stehen wir auch unter erhöhter und “strengster Beobachtung” der gesamten Nachbarschaft. Und das Haus muss abends/nachts so aussehen, als wären die Besitzer anwesend. Aber ich bin sicher, alles wird reibungslos und zur vollsten Kundenzufriedenheit ablaufen.

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