Schlagwort-Archiv: Vergleich

Aha, „Kunde“ will Kalkulation, Zeitaufwand, Materialanteil und Gesamtfläche genau wissen

Autor: malerdeck am 18. Januar 2015

Dieser „Kunde“/Anfrager will es ganz genau wissen! Vielleicht, um die weiter eingeholten Angebote besser vergleichen zu können? Wir wissen es nicht.

Da wir grundsätzlich pauschale Festpreisangebote machen, spielen die erfagten Punkte keinerlei Rolle.

Wegen Angebotsvergleich

Fragen nach unserer Kalkulation

Es gibt keine angaben

Unsere knappe aber präzise Antwort

Preise damals und heute. Nach 35 Jahren renovieren wir die gleiche Wohnung

Autor: malerdeck am 22. Juni 2013

Gestern schrieb ich über meinen Besuch bei einer Kundin, deren Wohnung wir vor 35 Jahren renoviert hatten. Jetzt soll die Wohnung, nach dieser langen Zeit, wieder renoviert werden. Die damalige Rechnung hatte die Kundin aufbewahrt.

Das waren noch Zeiten

Das waren noch Zeiten. Unsere Rechnung aus 1978

Damit das Angebot an die Dame zeitnah verschickt wird, habe ich es heute fertig gemacht. Verschickt wird das Angebot am kommenden Montag. Hier der heutige Preis.

Das Angebot für die aktuelle Renovierung

Das Angebot für die aktuelle Renovierung

DM 4.048,– kosteten die Arbeiten 1978, umgerechnet ca. € 2.070,–. Der heutige Preis beträgt ca. € 2.107,–. Kein großer Unterschied, könnte man meinen.

Vergleichen kann man es dennoch nicht. Damals wurden relativ teure Tapeten verarbeitet, mit entsprechenden Vorarbeiten. Aktuell werden die Flächen lediglich überstrichen, was einen erheblich geringeren Aufwand bedeutet.

Für Schnäppchenjäger, zum Thema Preise und Leistungen vergleichen. Merke:

Autor: malerdeck am 5. Februar 2013

Über einen etwas höheren Preis ärgert
man sich – wenn überhaupt – nur einmal.
Über schlechte Qualität aber jeden Tag.

Preis muss stimmen

Über einen etwas höheren Preis ärgert man sich – wenn überhaupt – nur einmal. Über schlechte Qualität aber jeden Tag

Mitarbeiter wegen Schwarzarbeit fristlos gekündigt. Arbeitsgericht war anderer Meinung

Autor: malerdeck am 16. Juli 2010

Keine Schwarzarbeit

Vor ein paar Tagen habe ich darüber berichtet, wie Kunden meine Mitarbeiter wegen Schwarzarbeit ansprechen. Dieses Mal der umgekehrte Weg. Hat sich zwar bereits im Januar zugetragen, aber durch die aktuelle Kundenansprache eines Mitarbeiters nach Schwarzarbeit, fiel mir dieser berichtenswerte Fall wieder ein.

Am 13.01.2010 besuchte ich eine Kundin, um mit ihr einen Ausführungstermin für die von Ihr im letzten Jahr avisierten Arbeiten zu besprechen. Allerdings waren die Arbeiten bereits ausgeführt. Durch einen meiner Mitarbeiter in Schwarzarbeit! Ich bin aus allen Wolken gefallen.

Der Mitarbeiter hat das seinerzeitige Gespräch mitbekommen und danach die Kundin – eine ältere und etwas unsichere Dame – aktiv angesprochen, ihn die Arbeiten schwarz machen zu lassen und sich so – sein Argument – die Mehrwertsteuer zu sparen. Nun habe ich einmal kalkuliert, was die Arbeiten offiziell bei malerdeck gekostet hätten, nämlich € 1960,00, inkl. Mehrwertsteuer. Der Schwarzarbeiter hat € 2550,00 verlangt und erhalten! Hammer!

Fristlose Kündigung bei Schwarzarbeit

Fristlose Kündigung bei Schwarzarbeit

Wie auch immer, solch ein Vertrauensbruch ist nicht zu tolerieren, weshalb ich den Mitarbeiter noch am gleichen Tag fristlos entlassen habe. Die Kündigung zur Information hier als PDF. Wie hätten Sie reagiert?

Damit war die Geschichte aber leider nicht erledigt. Der Mitarbeiter hat fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Beim Gütetermin hat er auf Nachfrage der Richterin die Schwarzarbeit unumwunden zugegeben.

Seine – und die seines Anwalts – Strategie war aber, die fristlose Kündigung dadurch auszuhebeln, dass er schließlich 10 Jahre im Unternehmen war, sich nichts hat zu schulden kommen lassen und bislang keine Abmahnungen erfolgt sind.

Unser – meine und die meines Anwalts – Hinweis auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass Schwarzarbeit, ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, stieß bei der Richterin auf wenig Gehör!

Auszug aus dem Arbeitsvertrag: “… Leistet der Mit-Unternehmer Schwarzarbeit, berechtigt dies malerdeck gmbh, ohne Abmahnung, zur fristlosen Kündigung…”

Jedenfalls wiegte die Richterin ihren Kopf zweifelnd hin und her und ließ mich wissen, dass für sie diese fristlose Kündigung nicht rechtens sei, da ja vorher nicht abgemahnt wurde. Natürlich wisse sie nicht, wie die Kammer später im Termin das sieht und entscheidet, aber die könnten das genau so sehen, vielleicht?!?

So wurde seitens der Richterin mir gegenüber ein Drohszenario aufgebaut. Motto: Entweder Du vergleichst Dich hier und jetzt oder Du gehst das hohe Risiko des Prozessverlustes ein und musst dann später noch viel mehr bezahlen. Da halfen die besten Argumente nichts.

Vergleichsvorschlag der Richterin war, dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewidmet wird und ich bis Ende Januar (ca. drei Wochen) noch das Gehalt bezahle.

Ohnmächtig und wütend unterbrachen wir die Sitzung, um mich mit meinem Anwalt zu besprechen. Meine Emotionen kochten hoch. Das nutzte aber nichts. Letztlich wollte ich das durch die Richterin angedrohte Risiko des Prozessverlustes und der damit verbundenen, noch höheren, Kosten, nicht eingehen.

Also schloss ich, mit zwei Fäusten in der Tasche, diesen “Vergleich”! Selbstredend, dass auch noch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Note zwei auszustellen war.

Was soll man dazu noch sagen? In einem solchen Fall ist doch die Vertrauensbasis total zerrüttet. Eine Abmahnung hätte es erst sein müssen. Ich fasse es nicht. Danach hätte ich künftig mit Argusaugen auf der Lauer liegen müssen, um eine erneute Schwarzarbeit zu beweisen. Nie wäre mir das gelungen, denn der Mitarbeiter hätte schon dafür gesorgt, dass nichts mehr ans Tageslicht kommt.

Außer Spesen nichts gewesen? Doch, zusätzlich Anwaltskosten und noch die drei Wochen Gehalt bezahlt. 🙁

Zu diesem Fall schrieb mir ein Kollege:

Lieber Herr Deck,

grämen Sie sich nicht zu sehr.

Es ist an allen deutschen Arbeitsgerichten dasselbe, ich bin seit 4 Jahren ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht xxxxx und die Methode der vorsitzenden Richterinnen und Richter ist aller Kammern dieselbe:

Im Gütetermin wird bereits versucht einen “Vergleich” herbeizuführen, indem allen Seiten signalisiert wird, dass sie ein erhebliches Risiko eingehen, wenn sie es zum Kammertermnin kommen lassen. (Ein Vergleich erfordert für den Richter kaum Arbeit, während er für ein Urteil ausführlich begründen muss).

Im Kammertermin passiert dann dasselbe wieder: Beide Parteien werden in Unsicherheit gewogen, was den Ausgang des Prozesses angeht und letztlich “einigen” sich die Parteien fast immer auf einen Vergleich. Das heisst dann in der Regel, dass der Arbeitgeber noch “etwas raus tuen muss”.

Traurig aber wahr und auch mir gelingt es so gut wie nie, eine eindeutige Aussage herbeizuführen, die einer der Parteien tatsächlich “Recht” spricht…

Also sollte man bei jeder fristlosen Kündigung (die NIE vor Gericht durchgeht), immer “hilfsweise fristgerecht” kündigen… So entgeht man der großen Gefahr des “Annahmeverzuges” ein wenig und muss nicht ganz so viele Monate das Gehalt nachzahlen…