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Schwarzarbeit. Chef darf sofort fristlos kündigen. Da habe ich andere Erfahrungen gemacht
In der neusten Ausgabe des handwerk magazin, steht ein sehr interessanter Artikel zur fristlosen Kündigung bei Schwarzarbeit. Zitiert wird ein entsprechendes Urteil des Landerarbeitsgerichts Hessen (Az. 16 SA 593 / 12).
Vor drei Jahren, machte ich ganz andere Erfahrungen. Ein Mitarbeiter hatte bei einem unserer Kunden schwarz gearbeitet. Ein Fall, wie er in dem Artikel beschrieben ist.
Im Gütetermin meinte damals die Richterin, dass ihrer Meinung nach die fristlose Kündigung nicht hält, da vorher nicht abgemahnt wurde. Ausgang hier nachzulesen.
Ein Urteil aus Absurdistan, wie ich finde! Ultramarathonlauf trotz Krankschreibung. Die fristlose Kündigung hielt nicht
Was klingt, wie eine Geschichte aus Absurdistan, ist die bittere Wahrheit.
Für sieben Wochen krankgeschrieben (gebrochenes Schulterblatt), nahm ein Arbeitnehmer dennoch an einem Ultramarathon und einem weiteren Wettkampf teil.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos, nachdem er von den Wettkämpfen erfuhr. Der Arbeitnehmer wehrte sich beim Arbeitsgericht gegen die fristlose Kündigung und bekam tasächlich Recht (Az. 9 Ca 475/06).
Eigentlich kann ich das nicht glauben. Die ganze Geschichte können Sie aber bei Stiftung Warentest nachlesen. Krankschreibung: Was Arbeitnehmer alles dürfen.
Mitarbeiter wegen Schwarzarbeit fristlos gekündigt. Arbeitsgericht war anderer Meinung
Vor ein paar Tagen habe ich darüber berichtet, wie Kunden meine Mitarbeiter wegen Schwarzarbeit ansprechen. Dieses Mal der umgekehrte Weg. Hat sich zwar bereits im Januar zugetragen, aber durch die aktuelle Kundenansprache eines Mitarbeiters nach Schwarzarbeit, fiel mir dieser berichtenswerte Fall wieder ein.
Am 13.01.2010 besuchte ich eine Kundin, um mit ihr einen Ausführungstermin für die von Ihr im letzten Jahr avisierten Arbeiten zu besprechen. Allerdings waren die Arbeiten bereits ausgeführt. Durch einen meiner Mitarbeiter in Schwarzarbeit! Ich bin aus allen Wolken gefallen.
Der Mitarbeiter hat das seinerzeitige Gespräch mitbekommen und danach die Kundin – eine ältere und etwas unsichere Dame – aktiv angesprochen, ihn die Arbeiten schwarz machen zu lassen und sich so – sein Argument – die Mehrwertsteuer zu sparen. Nun habe ich einmal kalkuliert, was die Arbeiten offiziell bei malerdeck gekostet hätten, nämlich € 1960,00, inkl. Mehrwertsteuer. Der Schwarzarbeiter hat € 2550,00 verlangt und erhalten! Hammer!
Wie auch immer, solch ein Vertrauensbruch ist nicht zu tolerieren, weshalb ich den Mitarbeiter noch am gleichen Tag fristlos entlassen habe. Die Kündigung zur Information hier als PDF. Wie hätten Sie reagiert?
Damit war die Geschichte aber leider nicht erledigt. Der Mitarbeiter hat fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Beim Gütetermin hat er auf Nachfrage der Richterin die Schwarzarbeit unumwunden zugegeben.
Seine – und die seines Anwalts – Strategie war aber, die fristlose Kündigung dadurch auszuhebeln, dass er schließlich 10 Jahre im Unternehmen war, sich nichts hat zu schulden kommen lassen und bislang keine Abmahnungen erfolgt sind.
Unser – meine und die meines Anwalts – Hinweis auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass Schwarzarbeit, ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, stieß bei der Richterin auf wenig Gehör!
Auszug aus dem Arbeitsvertrag: “… Leistet der Mit-Unternehmer Schwarzarbeit, berechtigt dies malerdeck gmbh, ohne Abmahnung, zur fristlosen Kündigung…”
Jedenfalls wiegte die Richterin ihren Kopf zweifelnd hin und her und ließ mich wissen, dass für sie diese fristlose Kündigung nicht rechtens sei, da ja vorher nicht abgemahnt wurde. Natürlich wisse sie nicht, wie die Kammer später im Termin das sieht und entscheidet, aber die könnten das genau so sehen, vielleicht?!?
So wurde seitens der Richterin mir gegenüber ein Drohszenario aufgebaut. Motto: Entweder Du vergleichst Dich hier und jetzt oder Du gehst das hohe Risiko des Prozessverlustes ein und musst dann später noch viel mehr bezahlen. Da halfen die besten Argumente nichts.
Vergleichsvorschlag der Richterin war, dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewidmet wird und ich bis Ende Januar (ca. drei Wochen) noch das Gehalt bezahle.
Ohnmächtig und wütend unterbrachen wir die Sitzung, um mich mit meinem Anwalt zu besprechen. Meine Emotionen kochten hoch. Das nutzte aber nichts. Letztlich wollte ich das durch die Richterin angedrohte Risiko des Prozessverlustes und der damit verbundenen, noch höheren, Kosten, nicht eingehen.
Also schloss ich, mit zwei Fäusten in der Tasche, diesen “Vergleich”! Selbstredend, dass auch noch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Note zwei auszustellen war.
Was soll man dazu noch sagen? In einem solchen Fall ist doch die Vertrauensbasis total zerrüttet. Eine Abmahnung hätte es erst sein müssen. Ich fasse es nicht. Danach hätte ich künftig mit Argusaugen auf der Lauer liegen müssen, um eine erneute Schwarzarbeit zu beweisen. Nie wäre mir das gelungen, denn der Mitarbeiter hätte schon dafür gesorgt, dass nichts mehr ans Tageslicht kommt.
Außer Spesen nichts gewesen? Doch, zusätzlich Anwaltskosten und noch die drei Wochen Gehalt bezahlt. 🙁
Zu diesem Fall schrieb mir ein Kollege:
Lieber Herr Deck,
grämen Sie sich nicht zu sehr.
Es ist an allen deutschen Arbeitsgerichten dasselbe, ich bin seit 4 Jahren ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht xxxxx und die Methode der vorsitzenden Richterinnen und Richter ist aller Kammern dieselbe:
Im Gütetermin wird bereits versucht einen “Vergleich” herbeizuführen, indem allen Seiten signalisiert wird, dass sie ein erhebliches Risiko eingehen, wenn sie es zum Kammertermnin kommen lassen. (Ein Vergleich erfordert für den Richter kaum Arbeit, während er für ein Urteil ausführlich begründen muss).
Im Kammertermin passiert dann dasselbe wieder: Beide Parteien werden in Unsicherheit gewogen, was den Ausgang des Prozesses angeht und letztlich “einigen” sich die Parteien fast immer auf einen Vergleich. Das heisst dann in der Regel, dass der Arbeitgeber noch “etwas raus tuen muss”.
Traurig aber wahr und auch mir gelingt es so gut wie nie, eine eindeutige Aussage herbeizuführen, die einer der Parteien tatsächlich “Recht” spricht…
Also sollte man bei jeder fristlosen Kündigung (die NIE vor Gericht durchgeht), immer “hilfsweise fristgerecht” kündigen… So entgeht man der großen Gefahr des “Annahmeverzuges” ein wenig und muss nicht ganz so viele Monate das Gehalt nachzahlen…