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BGH-Urteil: Schwarzarbeiter müssen für Pfusch nicht haften
Wer Handwerker schwarz beschäftigt hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn gepfuscht wird.
Wer Handwerker schwarz beschäftigt handelt nicht nur rechtswidrig sondern hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn gepfuscht wird. Das hat der Bundesgerichtshof BGH so entschieden. AZ VII ZR 6/13
Schon zuvor erging im gleichen Fall ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig Holstein mit der Begründung: „Die sogenannte Schwarzgeldabrede führt dazu, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte verliert und Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss.“ (Az. 1 U 105/11).
In dem Fall hatte der Kläger eine Auffahrt auf seinem Grundstück pflastern lassen – in Absprache mit dem ausführenden Unternehmen ohne Rechnung. Bald zeigten sich Unebenheiten, weil die Handwerker die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen hatten, wie ein Bausachverständiger bestätigte. Nachdem ein Nachbesserungsversuch erfolglos blieb, wollte der Eigentümer die Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von rund 8.000 Euro vor Gericht erstreiten.
Zu Unrecht, entschieden die Richter des OLG. Begründung: In der „Ohne-Rechnung-Absprache“ liege die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung, die nichtig sei. Weil diese Schwarzgeldabrede aber ein wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags darstelle, sei dieser insgesamt nichtig.
Logische Konsequenz: Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich auch keine Gewährleistungsansprüche – auch nicht aus Treu und Glauben – gegenüber dem Vertragspartner ableiten. Dieser Auffassung folgte der BGH nun in seinem Urteil.
Originalartikel und Copyright: Malerblatt.
Kunde wünschte aus Kostengründen ungeeigneten Anstrich für seinen Garagenboden und reklamiert hinterher
In einer Garage sollte der Boden gestrichen werden. Die Weichmacherwanderung zwischen Reifen und Beschichtung, lässt eine normale Bodenfarbe weich werden und nach kurzer Zeit hängt die Farbe am Reifen. Deshalb muss dafür eine Zweikomponenten-Beschichtung eingesetzt werden.
Die 2K-Beschichtung ist aufwändiger und kostenintensiver, als eine Beschichtung z.B. für einen Kellerboden. Nach Aufklärung und eingehender Beratung, wollte der Kunde in seiner Garage dennoch die billigere Kellerbodenbeschichtung. Die Gewährleistung dafür lehnte ich deshalb bereits bei der Beratung und später auch schriftlich im Angebot ab.
Kundenmeinung:
„So schlimm kann das nicht werden und Farbe bleibt bestimmt keine an den Reifen hängen. Das kann ich mir nicht vorstellen.“
Ein paar Wochen später rief der Kunde an und teilte mit, dass es nicht normal sei, dass schon nach so kurzer Zeit die Farbe an den Reifen hängt. Hallo???
Man glaubt es wirklich nicht. Den Anruf müssen Sie sich unbedingt hier anhören.
Natürlich habe ich mir das angeschaut, erklärte dem Kunden noch einmal alles haarklein. Er wollte es aber einfach nicht zur Kenntnis nehmen.
Aus Kulanzgründen haben wir die „Fahrstreifen“ mit geeigneter 2K-Beschichtung nachgearbeitet. Kostenlos und wieder ohne Gewährleistung. Bat aber den Kunden, falls es nicht funktioniert, nicht erneut zu reklamieren! 🙁