Kategorie: Allgemein
Kunde in Karlsruhe hat einen Schrank zu verschenken
Heute war ich bei einem Kunden der mich fragte, ob ich nicht jemanden kenne, der den Schrank geschenkt haben möchte. “Ich schau mal”, war meine Antwort.
Der Schrank hat eine Breite und Tiefe von jeweils ca. 100 cm, ist ca. 200 cm hoch und muss selbst abgebaut werden. Anfragen bitte an mich.
Sehr dreist! Ob der Landesvorstand der CDU-Mittelstands- und Wirtschaftvereinigung der CDU BW das weiß und billigt?
Unter dem Deckmantel, die “Rahmenbedingungen mittelständischer Betriebe zu verbessern”, wollte ein gewisser Walter Herr, der angeblich den Kreis Karlsruhe als Öffentlichkeitsbeauftragter der CDU-Mittelstandsvereinigung betreut, sich bei mir persönlich vorstellen und ein Gespräch führen.
In Wahrheit scheint Walter Herr Anzeigenwerber/Verkäufer des SDV-Verlags und Druckerei zu sein. Diese Firma bringt u.a. die CDU-Mitgliederpublikationen “CDU Intern” und “MIT Wirtschaftsforum” heraus. Aber der Reihe nach.
Am vergangenen Samstagabend erhielt ich diese Email, mit dem offiziellen Anstrich der CDU-Mittelstandsvereinigung. Ausdrücklich wird dort Walter Herr als Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit genannt. Auch ist von einem “Regionalbüro” die Rede und die Absenderdomain “cduintern.de” gibt sich einen sehr offiziellen “CDU-Anstrich”.
Nun wollte ich mich auf der Internetseite www.cduintern.de kurz über den Sachverhalt informieren. Dort gibt es aber keine Inhalte, es erscheint nur eine leere Seite! Das kam mir doch etwas komisch vor.
So fragte ich am Sonntagmorgen per Email, um 7:29 Uhr, beim “Regionalbüro” nach, was konkret Zweck, Inhalt und Ziel des Gesprächs sein soll.
Bereits nur zwei Stunden später, hatte ich am Sonntagmorgen die Antwort des “Regionalbüros”. Wobei die Schreiberin ausdrücklich vorgibt, im Namen der CDU Mittelstandsvereinigung zu handeln.
Ein sonntags besetztes Regionalbüro? Das machte mich zusätzlich stutzig. Also versuchte ich mich im Internet näher zu informieren.
Weder auf den einschlägigen CDU-Seiten, noch sonst im Internet, fand ich ein “Regionalbüro” oder einen Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit, namens Walter Herr.
Bei meinen weiteren Recherchen, fand ich erstaunliches heraus. Die Domain www.cduintern.de, gehört dem SDV-Verlag.
Dann fand ich diese Anzeige in einem “CDU Intern”. Gesucht wurde ein Anzeigenprofi für den Vertrieb. In der angegebenen Emailadresse taucht der Name “Walter Herr” auf.
Spätestens jetzt war mir ziemlich klar, dass es in dem Gespräch wahrscheinlich nicht um die “Verbesserung der Rahmenbedingungen mittelständicher Unternehmen” gehen soll, sondern um plumpe Anzeigenwerbung. Ein starkes Stück, wie ich finde.
So schrieb ich am gestrigen Montagmorgen diese Email an das “Regionalbüro”.
Ausweislich der Lesebestätigung, wurde meine Email vom “Regionalbüro” um 11:12 Uhr gelesen.
Am Sonntag wurde noch innerhalb von zwei Stunden auf meine Email geantwortet. Auf meinen Vorwurf der plumpen Akquise, erhielt ich bisher keine Antwort. Liege ich vielleicht mit meiner Vermutung richtig?
Ergänzung:
Über Google+, machte mich Dieter Haskamp auf einen das Thema erhellenden Artikel vom Spiegel, aus 1/2006, aufmerksam.
Dazu schreibt mir Dieter Haskamp:
Die CDU scheint durchaus damit zu tun zu haben.
Verfügungsberechtigte für die Domain cduintern.de ist Frau Bernadette Eck. Laut Impressum des SDV ist Frau Eck Geschäftsführerin des SDV. Der Bericht sagt aus das Frau Eck auch Geschäftsführerin der CDU-Mittelstandsvereinigung war. Aus dem Impressum der CDU-Mittelstandsvereinigung geht das aber nicht mehr hervor.
Laut DENIC wird die SDV (Service-Gesellschaft für Druck, Verlag und Vertrieb mbH) als Inhaber der Domain geführt. Google bringt einen schnell zu diesem Beitrag http://goo.gl/HolKH.
Zitat aus dem verlinkten Beitrag: “Die SDV ist – diesen Verdacht legen partei- und firmeninterne Dokumente nahe – Zentrum eines gewagten Finanzkonstrukts der Südwest-CDU, an dessen Vereinbarkeit mit dem Parteiengesetz Juristen zweifeln.”
Renovierungsklauseln im Mietvertrag – Wer muss wann was machen?
Renovierungs- oder Schönheitsreparaturklauseln sind im Mietrecht eines der meistdiskutierten Themen. In Mietvertragsformularen enthielten sie lange Zeit einen starren Fristenplan. Er regelte, welche Räume der Mietwohnung der Mieter nach wieviel Jahren renovieren sollte.
Die Rechtsprechung sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dennoch sind Renovierungsklauseln auch jetzt noch möglich. Die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hat einige Tipps dazu zusammengestellt.
Ein starrer Fristenplan benachteiligt den Mieter insbesondere deswegen, weil eine Renovierung dann nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden muss. Der tatsächliche Zustand der Räume, also die Erforderlichkeit, spielt dabei keine Rolle.
Gesetzlich ist festgeschrieben, dass im Prinzip der Vermieter verpflichtet ist, sich um den Zustand der Wohnung, die er vermietet, zu kümmern. Abnutzungen, die lediglich auf den „vertragsgemäßen Gebrauch“ zurückzuführen sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen. Über eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wird der Mieter verpflichtet, bestimmte Renovierungen durchzuführen.
Derartige Klauseln können trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich starrer Fristenpläne weiterhin vereinbart werden. Für die Frage, ob eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auch rechtlich zulässig ist, sind drei Punkte besonders zu beachten:
- Ist die Regelung in einem Mietvertrag rechtlich überhaupt wirksam? Vor allem viele allgemeine Formularklauseln hat die Rechtsprechung für unwirksam erklärt.
- Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums.
- Sind zulässigerweise auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt fällig, besteht also objektiver Renovierungsbedarf?
Was sind Schönheitsreparaturen?
Das Wohnen hinterlässt Spuren. Die Schönheitsreparaturen betreffen alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt, zum Beispiel Tapeten, Innentüren, Einbauschränke und Fensterrahmen. Folgende Arbeiten zählen zu den üblichen Schönheitsreparaturen:
- das Streichen oder Tapezieren der Wände
- das Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren samt Zargen und Fensterrahmen von innen,
- das Streichen oder Lackieren von Einbauschränken oder
- das Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen und an Wänden.
Keine Schönheitsreparaturen sind hingegen:
- Streichen der Fenster und Türen von außen,
- Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden,
- Reinigen von Teppichböden, wenn nicht extra vereinbart,
- Neuverlegen von Bodenbelägen sowie
- Arbeiten am Mauerwerk.
Starre Fristenpläne für Renovierungen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen in Mietverträgen möglich und wirksam. Dazu gehört etwa die Formulierung “Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich…” oder auch “Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in folgenden Zeitabständen durchzuführen…”.
Fristen dürfen genannt werden, aber nicht bindend sein
Der BGH hat sogar ausgeführt, welche Renovierungsfristen seiner Auffassung nach im Allgemeinen angemessen sind:
- Küchen, Bäder und Duschen (Nassräume) alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume (Trockenräume) alle 5 Jahre
- Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume) alle 5 Jahre
- Nebenräume alle 7 Jahr
Diese Fristen sind auch maßgeblich für die Anstriche von Fenstern, Türen und Heizungsrohren der jeweiligen Räume. Wichtig ist dabei, dass die genannten Fristen weder bindend noch absolut sind. Sie dienen vielmehr zur Orientierung, da immer vom tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mieträume auszugehen ist, der von den Fristen abweichen kann.

Starre Fristenpläne für Renovierungen in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof zwar für unwirksam erklärt, doch sind auch weiterhin Fristenvereinbarungen möglich und wirksam. Sie dürfen aber nur zur Orientierung dienen und nicht bindend sein.
Daher sind beispielsweise folgende Fristenregelungen in Mietverträgen unwirksam:
- “Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.” Dies ist eine starre Fristenregelung. In dieser Vereinbarung sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da es sich um absolut feststehende Fristen handelt, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf unberücksichtigt lassen.
- “Auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen.” Die Formulierung ist zu unbestimmt und führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.
- “Die Schönheitsreparaturen sind nach folgenden Regelfristen auszuführen.” Auch das ist eine starre Fristenregelung.
- “Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung von Schönheitsreparaturen in Küchen, Badräumen und Duschen in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von 5 Jahren und in anderen Nebenräumen von 7 Jahren durchzuführen” – ebenfalls eine starre Fristenregelung.
Abgeltungsklauseln bei Mietvertragsende sind wirksam
Grundsätzlich ist es möglich, im Mietvertrag eine sogenannte Abgeltungsklausel zu vereinbaren, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen wird. Sie legt fest, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden kann, sich an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die an sich von ihm vorzunehmen wären.
Damit eine Abgeltungsklausel wirksam ist, muss der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt werden, wenn der Renovierungskostenanteil des Mieters festgelegt werden soll. Auch muss dargestellt sein, wie der Abnutzungsgrad ermittelt wird. Der Mieter muss eindeutig erkennen können, dass der Abnutzungsgrad tatsächlich in der dargestellten Art und Weise ermittelt wird. Es darf dem Vermieter nicht möglich sein, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt wäre, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Aussagen in dem Ratgebertext zum Zeitpunkt der Veröffentlichung getroffen wurden.
Bild und Text: © Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist, Stuttgart, 10. April 2013
Unser Stuckateurpartner Bernd Nees aus Eggenstein, gewinnt den 1. Platz beim Fassadenwettberb der Stadt Karlsruhe
Beim Fassadenwettbewerb 2012 der Stadt Karlsruhe, wurden jetzt die Preise vergeben. In der Kategorie Wärmedämmung, erreichte unser Stuckateurpartner Bernd Nees den ersten Platz. Eine tolle Leistung, zu der wir ganz herzlich gratulieren.
Wann immer wir im Gipser- und Stuckateurbereich Bedarf haben, ist der Stuckateurbetrieb Bernd Nees unsere erste Wahl. Pünktlich, zuverlässig und mit ausgezeichneter Qualitätsarbeit, glänzt er dabei jedes Mal. Darum ist dieser erste Platz mehr als verdient.
Lieber Bernd, ich freue mich mit Dir und beglückwünsche Dich und Dein Team zu diesem verdienten Erfolg.
Tolle App für Maler und andere Handwerker: Mit dem Smartphone ausmessen
Durch den aktuellen Malerblatt-Newsletter, wurde ich auf ein tolles Werkzeug aufmerksam. Eine kostenlose (!) App, mit der man ausmessen kann. Klingt unglaublich, ist aber wahr. Habe mir die App heruntergeladen und sofort ausprobiert.
Natürlich ersetzt die App kein Lasermessgerät. Aber um z.B. für ein Angebot schnell und einfach überschlägig Höhe und Breite eines Hauses zu messen, ist die App einfach genial, finde ich. Und das Tollste: Die App ist, richtig konfiguriert, sogar ziemlich genau.
Herunterladen kann man sich die App, heißt “Smart Measure”, bei Google play, entweder mit dem PC oder mit dem Smartphone. Klick auf Grafik führt zum Downlod.
Nachdem man die App eingestellt und kalibriert hat, kann es los gehen. Die Funktion und Genauigkeit, testete ich gleich an unserer Lagerhalle.

Messen der Höhe, 5,6 Meter. Die Tatsächliche Höhe ist 5,5 Meter. Auch hier nur eine geringe Abweichung von 10 Zentimetern
Bei meinem heutigen Messexperiment, regnete es ziemlich stark. Deshalb verlegte ich den Test für die Messung der Breite nach innen. Testobjekt war ein Durchgang mit Sturz
Sie sehen, Innen ganz genau, bei der Fassade geringe Abweichungen. Grund können leichte Ungenauigkeiten in der Haltung des Smartphons sein. Der grüne Balken im unteren Bildbereich, ist das Auge einer Wasserwaage. Je genauer man das Smartphone “im Wasser hält”, umso genauer die Messergebnisse.
Wie gesagt, ersetzt die App kein Lasermessgerät. Um aber an einer Fassade schnell zu einem Ergebnis zu kommen, ist sie ideal, wie ich finde.
Empörend: Erpresst großer Industriebetrieb ARDEX kleine Malerbetriebe, um so mehr seiner Produkte zu verkaufen?
Vor wenigen Tagen kam mir ungeheuerliches zu Ohren. Ein mit mir befreundeter Malerbetrieb – Malermeister Ahle aus Paderborn – berichtete mir, wie ein großer Hersteller – ARDEX – versucht, ihn unter Druck zu setzen und offensichtlich nicht nur ihn, so Herr Ahle.

Ardex
ARDEX ist Hersteller/Lieferant eines exklusiven und fugenlosen Oberflächegestaltungsmaterials für Boden, Wand oder Decke: panDOMO. ARDEX liefert dieses Material exklusiv nur an Verarbeitungsbetriebe, die einen entsprechenden Vertrag mit ARDEX geschlossen haben.
ARDEX ist hauptsächlich weltweiter Hersteller und Lieferant von Produkten für den Rohbau, Untergrundvorbereitung, Bodenspachtelmassen, Abdichtungen, Fliesenverlegung, Natursteinverlegung, Bodenbelags- und Parkettklebstoffe und Wandspachtelmassen.
Mein Kollege, Malermeister Ahle, verarbeitet seit vielen Jahren sehr erfolgreich panDOMO. In dieser Eigenschaft hat er auf seinem Blog viele Artikel dazu geschrieben. Seine Mitarbeiter hat Dietmar Ahle vielfach kostenintensiv bei ARDEX schulen lassen und das Produkt panDOMO sehr umfangreich beworben. Malermeister Ahle ist ein echter Pionier auf diesem Gebiet!
Ist das Erpressung? Malermeister Ahle verarbeitet natürlich auch Produkte, wie Bodenspachtelmassen und Fußbodenkleber, die potenziell ARDEX liefern könnte, die er aber bisher von anderen Lieferanten/Herstellern bezog.
ARDEX hat Malermeister Ahle am 06.02.20013 ein Angebot für eben den Bezug dieser Bodenspachtelmassen und Fußbodenkleber gemacht. Bei einer Lieferantenhausmesse am 21.04.13, wurde der Prokurist von Dietmar Ahle, Herr Bernd Plückebaum, nach seiner Aussage, vom Außendienstmitarbeiter der Firma ARDEX, Herrn Joachim Tönsmann, auf dieses Angebot angesprochen.
Bernd Plückebaum entgegnete, dass die Firma Ahle sich noch nicht entschieden hätte. Daraufhin erklärte Herr Plückebaum von ARDEX: “Dann müssen wir Ihren panDOMO-Vertrag (der seit 2005 besteht) kündigen!” Die anwesende Ehefrau des Prokuristen Plückebaum entgegnete daraufhin: “Das ist glatte Erpressung”. Der Außendienstmitarbeiter der Firma ARDEX, Herr Joachim Tönsmann, antwortete darauf, nach Aussage von Herrn und Frau Plückebaum, wahrheitsgemäß mit: “Ja”.
Ist das noch zu fassen? Herr Ahle versuchte mit der Geschäftsleitung der Firma ARDEX Kontakt aufzunehmen, wurde dort aber arrogant abgebügelt. Soweit die Schilderungen von Dietmar Ahle, die Sie noch ausführlicher auf seiner Internetseite nachlesen können. Soweit die Dinge, wie sie mir von Herrn Ahle geschildert wurden.
Ein unglaublicher und einmaliger Vorgang, wie ich finde. ARDEX benutzt offensichtlich die Alleinstellung bei den panDOMO-Produkten, um auf seine Kunden Druck auszuüben, auch alle anderen Produkte bei ARDEX zu beziehen.
Malermeister Ahle wehrt sich dagegen, nach meinem Empfinden, vollkommen zurecht. Ich unterstütze ihn dabei.
Die Unternehmensgrundsätze (Auszug) und “Vision + Mission” (Auszug) von ARDEX, lesen sich dagegen wie mehr als der pure Hohn:

Unternehmensleitbild Ardex, der pure Hohn, vielleicht sogar zynisch

Vision und Mission, genauso höhnisch oder zynisch
”Liebe” ARDEX-Leute, gemeinsam mit Malermeister Ahle aus Paderborn, werde ich mit aller Kraft dafür sorgen, dass Ihre unglaublichen und nicht tolerierbaren Machenschaften ans Licht der Maler- und Verarbeiteröffentlichkeit gezerrt werden.
Wir Maler können und werden uns wehren! Übrigens: Ab sofort stehen alle ARDEX-Produkte bei uns auf dem Index! Wir Maler sind wehrhaft und solidarisch.
Ein sehr sehenswerter Fernsehbeitrag, über meine Handwerker 2.0-Kollegin Heike Eberle: “Die Frau vom Bau”
Mit Heike Eberle und sechs weiteren erfolgreichen Pionieren der Internetkommunikation, bin ich seit längerer Zeit eng verbunden.
Am vergangenen Donnerstag, 25. April, lief ein wunderbarer Fernsehbeitrag bei SWR Rheinland-Pfalz, über die ungewöhnliche Frau vom Bau, Heike Eberle. Ein sehr sehenswerter Beitrag.
Mit einem Klick auf die Grafik, können Sie das Video ansehen.
54 Hacker-Versuche in weniger als 10 Tagen! Hätte ich nie vermutet, wie oft versucht wird, den Blog zu hacken
Erst am 19. April installierte ich das kostenlose Plugin “Limit Login Attempts”. Das Plugin wehrt erfolgreich Hacker-Angriffe ab. In weniger als zehn Tagen, wurden bereits 54 Hacker-Versuche abgewehrt!
Wie Sie sehen, können die Einstellungen sehr gut angepasst werden.
Ohne dieses Plugin wüsste ich gar nicht, wie stark die Angriffsversuche sind, den Blog zu hacken.
Deshalb kann ich jedem WordPress-Blog-Besitzer/in nur dringend empfehlen, dieses kostenlose Plugin zu installieren!
Wegen verbotener Telefaxwerbung erneut € 2.600,– kassiert. Wie das geht? Artikel lesen!
Vor mehr als einem Jahr, schrieb ich diesen Artikel: “Mit verbotener Email- und Telefaxwerbung Geld verdienen. Wie kann denn das gehen?” Dort beschrieb ich meine Strategie, wie ich mit den Telefax- und Email-Spammern verfahre, sogar Geld verdiene, sofern sie aus Deutschland sind.
Hier ein weiteres aktuelles Beispiel, wie man die lästigen Telefax-Spamer zur Kasse bittet!
Die Geschichte, abgekürzt. Die Firma schickte Werbefax und wurde abgemahnt. Beim zweiten Mal, musste die Firma eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – Vertragsstrafe € 2.600,– – abgeben.
Dann erhielt ich erneute Telefaxwerbung dieser Firma. Die Vertragsstrafe war fällig, aber die wollten mit fadenscheinigen Gründen nicht bezahlen. deshalb erhob ich Klage, die ich auch gewann.
Falls es Sie interessiert, können Sie hier das vollständige Urteil lesen.





























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